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„Maskenpflicht“ auch in Darmstädter Krankenhäusern

Patientinnen und Patienten mit Terminen und Besuchende sollen ihre Stoffmasken zum Fremdschutz tragen

Die sogenannte „Maskenpflicht“ in Hessen zum Tragen von einem Mund-Nasen-Schutz, die ab Montag (27.) für den ÖPNV, den Einzelhandel, Banken und Postfilialen gilt, gilt auch für die Darmstädter Krankenhäuser. Das haben die Kliniken miteinander so abgesprochen.

Dabei geht es nicht um medizinische Masken, die aufgrund der Ressourcenknappheit unbedingt dem medizinischen Personal und Einsatz vorbehalten bleiben müssen. Aber die einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen aus Stoff, die sich jeder anschaffen muss, sollen auch in den Krankenhäusern zum Fremdschutz getragen werden: Patientinnen und Patienten mit Terminen und Besucherinnen und Besucher dürfen ab Montag die Kliniken nur noch bedeckt betreten.

Weiterhin gilt ein generelles Besuchsverbot mit Ausnahme von:

· Seelsorger*innen,
· Eltern, die ein minderjähriges Kind oder Neugeborenes besuchen und Väter während der aktiven Geburtsphase
· Rechtsanwält*innen und Notar*innen,
· sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben (z.B. gesetzliche Betreuende) Zugang zu gewähren ist
· sowie Besuche bei kritischen, palliativ-medizinisch behandelten Patient*innen.

 


© Pressemitteilung Klinikum Darmstadt GmbH vom 24.04.2020

Klinikum Darmstadt GmbH
Eva Bredow-Cordier
Pressesprecherin
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